Hier finden sie die Vereinssatzung und den Mittgliedsantrag.
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Gemeinschaft zur Pflege der Traditionen
der
4.Staffel/Batterie der Flugabwehrraketengruppe 34
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen
"Gemeinschaft zur Pflege der Traditionen der 4. Staffel/Batterie
der Flugabwehrraketen-Gruppe 34" e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Manching, Ortsteil Oberstimm.
(3) Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine dauerhafte kameradschaftliche Verbindung von ehemaligen Soldaten aller Dienstgrade und zivilen Mitarbeiter(innen) der aufgelösten 4. Staffel der Flugabwehrraketengruppe 34
(zukünftig 4.FlaRakGrp 34).
Außerdem sollen die langjährig gewachsenen Beziehungen zu ehemaligen Kameraden der
FlaRakGrp 34, zur ehemaligen Partnerschafts-Reservistenkameradschaft Ingolstadt und zu Freunden anderer Verbände und außerhalb der Bundeswehr bewahrt werden.
Der Verein soll eine bestandsfeste militärische Heimat jenseits von Strukturreformen für die ehemaligen Angehörigen der 4.Staffel sein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Pflege der Kameradschaft zwischen allen ehemaligen Angehörigen der 4.FlaRakGrp 34 und zu den Angehörigen der Reservistenkameradschaft Ingolstadt;
- Pflege der Verbindungen zu den Mitgliedern des Traditionsvereins "Rottenburger 34er", der Gemein-
schaft aller ehemaligen Angehörigen der FlaRakGrp 34
- Pflege der Beziehungen zu den in der Max-Immelmann-Kaserne stationierten Einheiten und Verbände;
- Einrichtung und Unterhalt von Traditionsräumen in der Max-Immelmann-Kaserne;
- Durchführung regelmäßiger Stammtische in der Max-Immelmann-Kaserne
- Bewahrung der zahlreichen Erinnerungsstücke aus über 40 Jahren Geschichte der Einheit.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist,
- und jemals Angehöriger der 4.FlaRakGrp 34 war, oder
- jede andere Person als Ausdruck ihrer Verbundenheit mit der 4.Staffel auf Beschluß des
Vorstands.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt gilt als vollzogen, wenn der Antrag nicht
innerhalb von 4 Wochen schriftlich abgelehnt wird.
(5) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Ehrenmitgliedschaften können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss verliehen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Durch Austritt aus dem Verein
(1) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss eines
Kalenderjahres zulässig.
(2)Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist
(Absatz 1) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands
erforderlich.
2.Durch Tod des Mitglieds
3. Durch Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei vorsätzlicher Schädigung der Interessen des
Vereins, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder anderem wichtigen Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes muss unter
den anwesenden Vorstandsmitgliedern einstimmig erfolgen.
(4) Der Vorstand hat seine Absicht dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Ent-
scheidung schriftlich mitzuteilen
(5) Eine zeitgerecht schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist vor der Entscheidung
über den Ausschluss im Vorstand zu verlesen.
Eine mündliche Anhörung ist auf Wunsch des Betroffenen möglich.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den
Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
4.Durch Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im
Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht
innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung in voller Höhe begleicht. Die Mahnung
muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds
gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen
Mitglied nicht bekannt gemacht werden muß.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Betrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(4) Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart und dem Schriftführer sowie mindestens 4 Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der
Kassenwart und der Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam,
darunter der 1.Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal im Zusammenhang mit der Einladung zum jährlichen Treffen
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
- In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchst.b
zu berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung
vorzulegen. Die Versammlung hat einen Beschluss über die Entlastung des Vorstands zu
fassen.
2. Form der Einberufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
4 Wochen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschussfassung (= die Tages- ordnung = ) bezeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung die Einladung an die letzte bekannte Mitglieder-
anschrift.
3. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Beschlussfähigkeit ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
4. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindesten 5 der Anwesenden ist
schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung von Satzung und/oder Vereinszweck enthält, ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Gleiches gilt für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins.
5. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere
Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Vorsammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss durch die Mitgliederversammlung (vgl. § 8 Abs.4 (3) der Satzung)
aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Manching, den